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Nachweis der Schwimmfertigkeit

Im Jahr des erstmaligen Erwerbs des DSA muss geschwommen werden. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Ablegen einer Schwimmdisziplin aus den Disziplingruppen Ausdauer oder Schnelligkeit im Zuge der Sportabzeichen-Prüfung. Ausnahmeregelung für die Disziplingruppe Ausdauer: Als Nachweis der Schwimmfertigkeit gilt auch, wenn eine Strecke aus der Disziplingruppe Ausdauer vollständig durchschwommen wird, die erreichte Zeit aber nicht der Mindestanforderung für die Leistungsstufe Bronze entspricht.
  • 15 Min. Dauerschwimmen (im offenen Gewässer möglich), wobei eine offensichtliche Fortbewegung im Wasser ersichtlich sein muss
  • 12 Jahre: 50 m Schwimmen ohne Zeitlimit (am Stück und ohne Unterbrechung) oder das „Deutsche Schwimmabzeichen“ ab Bronze
  • ≥12 Jahre: 200 m Schwimmen in maximal 11 Min. (am Stück und ohne Unterbrechung) oder Vorlage des „Deutschen Schwimmabzeichens“ in Silber bzw. des „Deutschen Rettungsschwimmabzeichens“ bei Abnahme durch DLRG, DSV, Wasserwacht, DRK, ASB sowie des „Deutschen Triathlon-Abzeichens“ und des „Deutschen Fünfkampfabzeichens“
  • 100 m Kleiderschwimmen in höchstens 4 Minuten mit anschließendem Entkleiden im Wasser gemäß Ausführungsbestimmungen der DLRG bzw. Wasserwacht im DRK für diese Übung Die Gültigkeit des Nachweises der Schwimmfertigkeit für das Deutsche Sportabzeichen ist begrenzt auf fünf Jahre und bezieht sich auf das Ausstellungsjahr (Beispiel: Absolvent*in ist im Jahr 2015 geschwommen, damit ist der Nachweis bis einschließlich 2019 erfüllt, d.h. im Jahr 2020 muss der Schwimmnachweis erneut erbracht werden).
Für das Deutsche Sportabzeichen für Kinder und Jugendliche genügt ein einmaliger Nachweis.
Er gilt nicht als Nachweis für das Deutsche Sportabzeichen (Erwachsene).
Das Jahr des letzten Schwimmnachweises ist auf der Prüfkarte vermerkt.

Prüfberechtigt sind Personen mit folgenden Voraussetzungen:

  • Prüfer*innen mit Eintrag „Schwimmen“ im Prüferausweis
  • Lizenzierte Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Kampfrichter*innen im DSV
  • Fachangestellte für Bäderbetriebe (Schwimmmeistergehilfe*innen) und geprüfte Meister*innen für Bäderbetriebe (geprüfte Schwimmmeister*innen), Rettungsschwimmer*innen
  • Ausbilder*innen der DLRG sowie Lehrscheininhaber DLRG, DRK und ASB im Auftrag und im Bereich ihrer
  • Sportlehrer*innen und Lehrer*innen mit Schwimmlehrbefähigung, die Schwimmunterricht an Schulen oder Hochschulen erteilen
  • Lehrer*innen mit der Lehrberechtigung zur Erteilung von Schwimmunterricht und Lehrer*innen, die mit der Erteilung von Schwimmunterricht nach den entsprechenden Richtlinien der Länder beauftragt sind
  • Staatlich geprüfte Schwimmlehrer*innen
  • Prüfer*innen des Deutschen Sportabzeichens, DOSB-lizenzierte Trainer*innen C Leistungssport oder Breitensport (ehem. Fach-Übungsleiter*innen) ohne Rettungsausbildung können Schwimmtraining und Prüfung durchführen und abnehmen, wenn eine im Rettungswesen ausgebildete Person anwesend ist


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Quelle:

Prüfungswegweiser für das Deutsche Sportabzeichen des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB)